News · Recht · 28. Oktober 2026
Urteil zu Sterne-Werbung: 5,0 nur ab 4,95 und keine Shopbewertungen neben Produkten
Von Engin Buldak · Geschäftsführer DTILE GmbH · veröffentlicht am 28. Oktober 2026

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 12. August 2026 entschieden: Wer neben einem Produkt mit 5,0 Sternen wirbt, obwohl der echte Durchschnitt bei 4,82 liegt und Bewertungen anderer Produkte eingerechnet sind, wirbt irreführend. Die Kanzlei Dr. Bahr hat das Urteil am 27. Oktober 2026 vorgestellt. Was das Gericht entschieden hat und was Unternehmen bei Sterne-Werbung jetzt prüfen sollten.
Was das Landgericht Frankfurt entschieden hat
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Werbung eines Händlers mit einer Gesamtbewertung von 5,0 Sternen als irreführend eingestuft. Gestritten hatten 2 Händler von Balkonkraftwerken, also kleinen Solaranlagen für den Balkon. Der beklagte Händler hatte auf dem Marktplatz kaufland.de neben seinen Angeboten eine Bewertung von 5,0 Sternen aus dem Bewertungsportal 11880.com angezeigt.
- Gericht
- Landgericht Frankfurt am Main
- Urteil vom
- 12. August 2026
- Aktenzeichen
- 2-06 O 133/26
- Beworben
- 5,0 Sterne neben Produktangeboten auf kaufland.de
- Tatsächlich
- rund 4,82 auf 11880.com, rund 4,93 zusammen mit Cylex
- Rechtsgrundlage
- Irreführung nach § 5 UWG
Die Einzelheiten stammen aus dem Bericht der Kanzlei Dr. Bahr vom 27. Oktober 2026, die auf den Volltext im Landesrecht Hessen verweist. Ob das Urteil rechtskräftig ist, geht aus dem Bericht nicht hervor. Es handelt sich um die Entscheidung eines Landgerichts, nicht um ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs.
Die 3 Gründe des Gerichts
Das Gericht stützt die Irreführung auf 3 Punkte: gemischte Bewertungen, die Zahl 5,0 und das Argument, 4,8 sei praktisch dasselbe. Kundenbewertungen haben laut Gericht eine hohe Bedeutung für die Kaufentscheidung und zählen deshalb zu den wesentlichen Merkmalen eines Angebots.
| Punkt | Was das Gericht sagt |
|---|---|
| Bewertungen anderer Produkte | Sterne direkt neben einem Produkt beziehen Kunden auf dieses Produkt. Fließen Bewertungen anderer Artikel des Händlers ein, ist das irreführend. |
| Die Zahl 5,0 | Eine 5,0 erweckt den Eindruck, dass alle Bewertungen 5 Sterne haben. Gerundet werden darf auf 5,0 erst ab einem echten Schnitt von 4,95. |
| 4,8 ist praktisch 5,0 | Das Gericht hat dieses Argument abgelehnt. Die Höchstbewertung hat eine besondere Signalwirkung. |
Bewertungen anderer Produkte
- Was das Gericht sagt
- Sterne direkt neben einem Produkt beziehen Kunden auf dieses Produkt. Fließen Bewertungen anderer Artikel des Händlers ein, ist das irreführend.
Die Zahl 5,0
- Was das Gericht sagt
- Eine 5,0 erweckt den Eindruck, dass alle Bewertungen 5 Sterne haben. Gerundet werden darf auf 5,0 erst ab einem echten Schnitt von 4,95.
4,8 ist praktisch 5,0
- Was das Gericht sagt
- Das Gericht hat dieses Argument abgelehnt. Die Höchstbewertung hat eine besondere Signalwirkung.
Die 3 Gründe des Landgerichts Frankfurt im Überblick
Dazu kommt ein allgemeiner Grundsatz: Ist eine Werbung mehrdeutig, muss der Werbende jede mögliche Lesart gegen sich gelten lassen. Wer also offenlässt, ob sich die Sterne auf das Produkt oder auf das ganze Unternehmen beziehen, trägt das Risiko.
Wen das Urteil betrifft
Das Urteil betrifft jedes Unternehmen, das mit Sternen wirbt, ob Onlineshop, Marktplatzhändler oder lokaler Betrieb mit Bewertungen aus dem Google-Profil auf der eigenen Website. Entscheidend ist, wo die Sterne stehen und worauf Kunden sie beziehen.
- Shops, die Shopbewertungen oder Bewertungen eines Portals direkt neben einzelnen Produkten zeigen
- Händler auf Marktplätzen, die externe Bewertungen in ihre Angebote einbinden
- Dienstleister, die auf Leistungsseiten mit einer gerundeten Gesamtnote werben
- Betriebe, die Bewertungen mehrerer Portale zu einer Zahl zusammenfassen
- Anzeigen und Flyer, auf denen eine Gesamtnote ohne Quelle und Stand steht


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So prüfst du deine Sterne-Werbung
Sterne-Werbung lässt sich in wenigen Schritten absichern. Das Ziel: Jede angezeigte Note muss stimmen, eine Quelle haben und sich auf das beziehen, was daneben steht.
- 1
Bezug klären
Neben einem Produkt nur Bewertungen genau dieses Produkts zeigen. Shopbewertungen deutlich als Bewertungen des Shops kennzeichnen und getrennt platzieren.
- 2
Echte Zahl zeigen
Den echten Durchschnitt mit 1 Nachkommastelle angeben und nur kaufmännisch runden. 5,0 nur, wenn der Schnitt mindestens 4,95 beträgt.
- 3
Quelle und Anzahl nennen
Portal, Anzahl der Bewertungen und Stand angeben, etwa 4,8 aus 212 Bewertungen bei Google, Stand Oktober 2026.
- 4
Portale nicht vermischen
Bewertungen verschiedener Portale nicht ohne Hinweis zu einer Note zusammenrechnen.
- 5
Regelmäßig aktualisieren
Feste Zahlen auf Website, in Anzeigen und auf Drucksachen prüfen, sobald neue Bewertungen dazukommen.

Keine Rechtsberatung
Diese News fasst den Bericht über das Urteil zusammen. Die DTILE GmbH ist keine Kanzlei. Ob eine konkrete Werbung zulässig ist, prüft eine Anwältin oder ein Anwalt für Wettbewerbsrecht.
Was das UWG ohnehin zu Bewertungen verlangt
Unabhängig vom Urteil gilt seit dem 28. Mai 2022 eine Informationspflicht für Bewertungen. Wer Bewertungen von Verbrauchern zugänglich macht, muss nach § 5b Absatz 3 UWG angeben, ob und wie er sicherstellt, dass die Bewertungen von Kunden stammen, die die Ware oder Leistung tatsächlich genutzt oder gekauft haben.
Gefälschte Bewertungen zu übermitteln oder in Auftrag zu geben, ist nach dem UWG stets unzulässig (Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, Nummer 23c). Warum sich das auch aus Sicht von Google nicht lohnt, zeigt der Ratgeber Google-Bewertungen kaufen. Welche Portale für Unternehmen zählen, steht in der News Bewertungsportale im Überblick.
Was das für Bewertungen und Sichtbarkeit bedeutet
Ehrliche Zahlen schaden der Wirkung von Bewertungen nicht. Eine 4,8 mit vielen aktuellen Bewertungen wirkt auf Kunden glaubwürdig, und Google zeigt im Profil ohnehin den Schnitt aus allen Google-Bewertungen. Wer auf der Website eine andere Zahl zeigt als Google, riskiert nach diesem Urteil Abmahnungen und verliert Vertrauen.
Der bessere Hebel ist ein fester Ablauf für echte Bewertungen. Wie das geht, zeigen die Ratgeber Google-Bewertungen und Kundenrezensionen.
Häufige Fragen zum Urteil über Sterne-Werbung
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Geschäftsführer DTILE GmbH · Local SEO & GEO Experte
Ich bin Engin Buldak, Geschäftsführer der DTILE GmbH in Hamburg. Seit über 20 Jahren arbeite ich an Sichtbarkeit bei Google und habe mit meinem Team mehr als 3.500 Unternehmen im DACH-Raum geholfen*, von lokalen Dienstleistern bis zu Filialbetrieben.
Als einer der First Mover für Generative Engine Optimization (GEO) baue ich KI-Sichtbarkeit nachhaltig auf der eigenen Website auf: Topical Authority, strukturierte Daten und Entitäten-Optimierung für Empfehlungen in ChatGPT, Perplexity und Google AI Overviews.
Wir glauben, dass gefunden werden sollte, wer die beste Arbeit macht. Nicht, wer das größte Werbebudget hat.